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pdfdownloadSatzung zum Download

 

Satzung des Vereins Roma Bowlers e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Roma Bowlers“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Bowlingsportes als Freizeit- und Breitensport sowie die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes und Wettkämpfen. Die körperliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder durch das Bowlingspiel steht ebenso im Vordergrund wie das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an den Bowlingsport.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Alle Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Ausgaben und Aufwandsentschädigungen können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein unterscheidet:

a) ordentliche Mitglieder

b) Fördermitglieder

c) Ehrenmitglieder

(2) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Erziehungsberechtigten.

(3) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, nach der schriftlichen Antragsstellung. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.

(5) Personen, die sich um die Förderung des Bowlingsportes und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, seine jeweilige aktuelle Wohnsitzadresse oder Sitzadresse sowie Namensänderung dem Vorstand mitzuteilen. Erklärungen und Rechtshandlungen des Vereins gelten an die zuletzt genannte Adresse des Mitglieds als bewirkt, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Änderungen der Bankverbindung sind ebenso rechtzeitig zu melden.

(7) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann frühestens nach einer 6-monatigen Mitgliedschaft im Verein jeweils zum Ende des Monats erfolgen. Der Austritt ist 4 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(3) Für Fördermitglieder gilt abweichend eine 12-monatige Mindest-Mitgliedschaft im Verein.

(4) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz

zweimaliger schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss, hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich innerhalb von 10 Tagen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge laut Beitragsordnung erhoben.

(2) Die Höhe des monatlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Änderungen an der Beitragsordnung zu Fälligkeit und Gebühren kann vom Vorstand beschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung

c) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in 2 Jahren statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn dies mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbar schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB, sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand umfasst folgende Ämter:

a) Vorsitzender

b) Stellvertreter

c) Schatzmeister

d) Sportwart

e) Aktivensprecher

f) Vorsitzender der Jugend

(4) Die Ämter a bis e werden durch die Mitgliederversammlung direkt gewählt. Eine Blockwahl ist gegebenenfalls möglich. Die Funktionen können auch zusammengefasst werden.

(5) Das Amt Vorsitzender der Jugend wird durch die Jugendvollversammlung direkt gewählt. Das Nähere regelt die Kinder- und Jugendordnung.

(6) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter des Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung

d) Erstellen eines Jahresberichtes

e) Vorlage eines Jahresplanes

f) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 9 Weitere Ämter

(1) Weitere Ämter im Verein sind die folgenden:

a) Eventmanager

b) Rechtsbeauftragter

c) Jugendwart

d) Pressewart

e) Schriftführer

(2) Die Ämter werden durch den Vorstand benannt. Die Funktionen können auch zusammengefasst werden. Weiterhin können vom Vorstand neue Funktionen bzw. Ämter ins Leben gerufen werden.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung sowie der sonstigen Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jeweiligen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SOS Kinderdorf e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur über eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung seiner Daten; Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 13 Jugend

(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2014 gültig und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.